Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: TheaterVerbindet
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz
„e.V.“
3. Sitz des Vereins ist: Hannover
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege interkultureller Theaterkunst mit Schwerpunkt
auf arabisch-deutsche Theaterkultur.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
Organisation und Durchführung von Theateraufführungen mit arabischem und/oder
deutschem Kulturhintergrund, die aber auch auf anderen Kulturkreise ausgeweitet
werden können,Förderung der Schauspielkunst durch Kursangebote, Workshops und Schulungen,
Organisation und Durchführung von Theaterstücken,
Ein besonderer Fokus liegt auf Kindertheater ab einem Alter von 5 Jahren, wobei allen Kindern ein chancengerechter
Zugang zur Theaterkunst ermöglicht wird.
3. Der Verein arbeitet überparteilich und weltanschaulich neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsämter
1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Anspruch nehmen.
3. Zur Umsetzung des Vereinszwecks kann hauptamtliches Personal beschäftigt werden.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, als aktives oder passives Fördermitglied.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
5. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen einen Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
8. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vereinsvorstand
1. Der geschäftführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus drei Personen:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/ dem Kassenwart/in und Schiftführer/in
2. Gemäß § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis die Mitgliederversammlung beschließt einen neuen Vorstand zu wählen, mindestens jedoch 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Der Vorstand ist im Rahmen der Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die
laufenden Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
der/dem 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Frist von
drei Wochen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Sitzungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen
der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll
dient Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und
sonstiger Berichte des Vorstandes
h) Entlastung des Vorstandes
2. Mindestens ein Mal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt und ist mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
3. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem, oder mehreren Mitgliedern unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören oder in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Sie haben das Recht, ein Mal pro Jahr die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anders mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem, auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf dieTagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von derAnzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit und offen durch Handaufheben beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.
§14 Kassenführung und -prüfung
1. Der/die Kassenwart/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. §15. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Klecks Theater Hannover e.V. der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2023 und geändert am
05.05.2023 beschlossen.
Unterschriften der Gründungsmitglieder: